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Fachkräftemangel: Deutschland macht sich auf den Weg - Gilt das auch für ehemalige Deutsche im Ausland?

  • Autorenbild: Olaf Kretzschmar
    Olaf Kretzschmar
  • 25. März
  • 4 Min. Lesezeit

1. Einleitung: Deutschlands Herausforderung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz


Deutschland steht vor einer historischen Herausforderung: Ein zunehmender Fachkräftemangel bedroht das wirtschaftliche Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes. Während die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen ergreift, um qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland zu gewinnen, bleibt eine zentrale Frage unbeantwortet: Welche Rolle spielen ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und bereit wären, nach Deutschland zurückzukehren?


Die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher könnte eine Antwort auf den Fachkräftemangel sein. Viele von ihnen sind hochqualifiziert, sprechen fließend Deutsch und haben eine enge Bindung an das Land. Dennoch sind die Hürden für die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit oft hoch, insbesondere durch die restriktive Praxis der Behörden, die ein "öffentliches Interesse" an der Einbürgerung verlangen. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Regelungen, zeigt Fallbeispiele und diskutiert, ob Deutschland diese wertvolle Ressource nutzt oder ungenutzt lässt.


2. Rechtliche Grundlagen der Wiedereinbürgerung


Die Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsbürger richtet sich nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Demnach können ehemalige Deutsche unter bestimmten Voraussetzungen wieder eingebürgert werden. Das Problem: Die Verwaltungsbehörden legen § 13 StAG oft restriktiv aus und verlangen ein besonderes "öffentliches Interesse" an der Wiedereinbürgerung.

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 wurden zahlreiche Erleichterungen eingeführt, darunter der grundsätzliche Verzicht auf den Ausschluss der Mehrstaatigkeit. Dennoch bleibt die Wiedereinbürgerung für ehemalige Deutsche, die nicht mehr in Deutschland leben, weiterhin eine Herausforderung.


Während reguläre Einbürgerungen nach § 8 StAG für langjährige in Deutschland lebende Ausländer gelten, richtet sich die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ausschließlich an Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Wiedereinbürgerung erfordert in der Praxis oft einen Nachweis "fortbestehender Bindungen an Deutschland" sowie eines "öffentlichen Interesses" an der Wiedereinbürgerung.


Deutschland hat sich lange gegen Mehrstaatigkeit gesträubt. Erst mit der Reform 2024 wurde der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit weitgehend aufgegeben. Das Argument, dass ehemalige Deutsche durch ihre erneute Einbürgerung zu Problemen führen würden, ist daher nicht mehr haltbar. Die Verwaltungspraktiken vieler Behörden sind jedoch noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst.


Immer wieder versendet das Bundesverwaltungsamt "Textbaustein"-Schreiben, in denen gebtsmühlenartig das Vorliegen eines so genannten "öffentlichen Interesses" der Bundesrepublik Deutschland an einer Wiedereinbürgerung der jeweiligen Antragsteller gefordert wird, auch wenn bereits umfangreiche Angaben zu fortbestehenden Bindungen an Deutschland gemacht haben. Der Fall zeigt, dass Deutschland eine wertvolle Ressource ungenutzt lässt: Hochqualifizierte ehemalige Deutsche, die bereit wären, zurückzukehren.



3. Die Problematik des "öffentlichen Interesses"


Die größte Hürde für viele Antragsteller ist das Kriterium des "öffentlichen Interesses". Es ist weder gesetzlich definiert noch gibt es klare Leitlinien für dessen Anwendung. Die Praxis zeigt, dass viele Anträge ohne tiefgehende Prüfung abgelehnt werden. Hier liegt es am Antragsteller, den nötigen Biss zu zeigen


Einige Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass eine enge familiäre oder wirtschaftliche Bindung an Deutschland ausreichen kann, um eine Wiedereinbürgerung zu rechtfertigen. In anderen Fällen wurde jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Es herrscht somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit.


Deutschland benötigt dringend Fachkräfte. Die Bundesregierung investiert Milliarden in die Anwerbung ausländischer Spezialisten, während hochqualifizierte ehemalige Deutsche oft durch bürokratische Hürden ausgeschlossen werden.


  • Schnelle Integration: Ehemalige Deutsche sprechen die Sprache und sind mit der Kultur vertraut.

  • Fachkräftesicherung: Viele Antragsteller sind Akademiker oder Unternehmer mit wertvollen Fähigkeiten.

  • Wirtschaftsförderung: Rückkehrer bringen oft internationales Know-how und Kapital mit.


Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die zukünftige Verwaltungspraxis auch wirklich an die Erfordernisse des deutschen Staates angepasst wird, damit die Reform des Staatsangehörigkeitsrecht 2024 und die Begründung dafür kein Lippenbekenntnis bleibt.



  1. Der Verfahrensablauf einer Wiedereinbürger- ung


Der Prozess der Wiedereinbürgerung kann komplex und langwierig sein. Die wichtigsten Schritte sind:


  1. Antragstellung:

    • Der Antrag wird in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) oder direkt beim Bundesverwaltungsamt gestellt.

    • Notwendige Unterlagen sind u. a. ein Nachweis über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde, Identitätsnachweis und Belege über fortbestehende Bindungen zu Deutschland.

  2. Prüfung der Unterlagen:

    • Die Behörde prüft, ob alle Dokumente vollständig sind und ob der Antragsteller die grundlegenden Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung erfüllt.

  3. Nachweis der fortbestehenden Bindungen:

    • Antragsteller müssen belegen, dass sie enge familiäre, wirtschaftliche oder kulturelle Beziehungen zu Deutschland haben.

    • Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland, Immobilienbesitz oder familiäre Verbindungen werden positiv bewertet.

  4. Bewertung des "öffentlichen Interesses":

    • Falls ein öffentliches Interesse gefordert wird, müssen Antragsteller nachweisen, dass ihre Wiedereinbürgerung Deutschland wirtschaftlich, kulturell oder gesellschaftlich bereichert.

  5. Entscheidung der Behörde:

    • Nach Prüfung aller Faktoren ergeht ein Bescheid, entweder mit der Genehmigung oder Ablehnung der Wiedereinbürgerung.

  6. Einbürgerungszusicherung und Annahme:

    • Bei positiver Entscheidung erhält der Antragsteller eine Einbürgerungszusicherung und muss ggf. einen Einbürgerungstest ablegen.

    • Danach wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zuerkannt.

  7. Ausstellung neuer Dokumente:

    • Der Wiedereingebürgerte kann nun einen deutschen Pass und Personalausweis beantragen.

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